Streitfall Pierschke/Blank
Grundsätzliche Anmerkungen des Beklagten:
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- Inwieweit sind die Punkte zulässig, die nach der Wohnungsübergabe von der Klägerin „hinzu addiert“ wurden? Ist nicht allein das Übergabeprotokoll und die erstellten Fotos von Haus & Grund Grundlage irgendwelcher Forderungen?
- Die meisten Punkte sind unter dem Aspekt „Schönheitsreparaturen, Verschleiß, Abnutzung, versäumte Instandhaltungspflicht des Vermieters – Übergeben einer unrenovierten Wohnung (siehe handschriftliche Anmerkung auf Übergabeprotokoll aus 2013) einzusortieren.
- Das Laminat (Wohnzimmer) wurde von der Vormieterin selbst verlegt. Auf den Fotos sieht man, dass dieser eine leichte Schieflage hat und sich deswegen die Schiebetür an einem gewissen Punkt schwer bewegen lässt
- Die Wohnung wurde Mitte der 90er Jahre erbaut. Küche, Rollladen, Türen,Verschleißteile sind teilweise über 20 Jahre alt
- Vermieter versucht Instandhaltungskosten und Schönheitsreparaturen auf die Mieter umzulegen
- Zum Punkt „Hochwertige Kunstoffmatte und Holzverkleidung auf dem Balkon“: Auf den persönlich von dem Vermieter erstellten Fotos beim Einzug am 01.06.2013 sieht man eindeutig, dass auf dem Balkon bereits diese Holzverkleidung und die vermoderte Bambus-Sichtschutzmatte angebracht waren. Welchen Grund hätte der Beklagte, einen „hochwertigen Kunstoff-Sichtschutz“ gegen eine vergammelte Bambusmatte zu ersetzen? Diese wurde vom Beklagten Mitte 2016 nach Rückprache mit dem Vermieter entfernt, da der Zustand inakzeptabel war. Die Holzverkleidung der Vormieterin wurde in ihrem Zustand seit 2013 belassen.
- Für die Übernahme von Teilkosten für den Austausch der beschädigten Fliesen im Innen-bereich des Wohnzimmers ist der Beklagte bereit, die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Zum Einem ist ausreichend Ersatzlaminat im Keller vohanden (s. Protokoll Haus & Grund Seite3, unten) die eigens von Herrn Pierschke im Juni 2013 zum Auswechseln evtl. beschädigter Fliesen, angeschaftt wurde. Zum Anderen war der Laminat schon bei Einzug beschädigt war (siehe Fotos)
- Die Kosten für die Erneuerung des Laminats im Schlafzimmer lehnt der Beklagte ab, da der Boden selbst vom Beklagten und seinem Vater nach Einzug, auf Kosten (Material) des Vermieters, verlegt wurde. Der Laminatboden war insofern kaum begehbar, da einzig ein Bett und ein Schrank im12 qm großen Schlafzmmer aufzustellen waren, die kaum eine Lauffläche ermöglichten, um Schäden entstehen zu lassen. Die Klägerin ist trotz mehrfacher Aufforderung, darüber das entsprechende Bildmaterial zu senden, bis heute nicht nachgekommen.
- Eine Kostenübernahme des Backofens lehnt der Beklagte ab. Siehe Schreiben DMB v.28.03.17 Seite 2.
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Gleichfalls lehnt der Beklagte die Kostenübernahme von 147.56 EUR von Münch und Partner ab.